Anhebung der Abschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 800 Euro beschlossen

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat am heutigen Mittwoch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechtüberlassungen abschließend beraten. Dazu erklären die finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Antje Tillmann sowie der zuständige Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Mathias Middelberg:

„Bei der Bekämpfung legaler Steuervermeidung gehen wir heute einen weiteren – grundlegenden – Schritt voran. Mit der sog. Lizenzschranke wird künftig verhindert, dass internationale Konzerne konzerninterne Lizenzeinnahmen für Forschungsleistungen bzw. Patente in Niedrigsteuerländer verschieben, ohne dass dort tatsächlich Forschungsleistungen erbracht werden.

Damit werden Wettbewerbsnachteile rein national tätiger Unternehmen – und damit typischerweise des Mittelstandes – verringert, denen die Nutzung solcher Modelle verwehrt ist. Gerade große US-Gesellschaften haben solche Gestaltungen in der Vergangenheit vielfach genutzt, um ihre Gesamtsteuerlast zu reduzieren, was ihnen Wettbewerbesvorteile bei Investitionen bzw. Preisgestaltungen zu Lasten inländischer Unternehmen bringen konnte.“

Anhebung der Abschreibungsgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter

„Mit der Anhebung der Grenze auf 800 Euro entlasten wir insbesondere die vielen kleinen Betriebe und stärken die Liquidität für Zukunftsinvestitionen und geben weitere Impulse für Wohlstand und Beschäftigung.

Wir tragen mit den Neuregelungen zum Abbau von Bürokratie bei, weil diese Wirtschaftsgüter nicht mehr in einem gesonderten Verzeichnis zu führen sind, wenn ihr Wert 250 € nicht übersteigt. Und selbst Wirtschaftsgüter bis 800 €, die den Wert von 250 € übersteigen, müssen lediglich im Jahr der Anschaffung einmalig in ein Verzeichnis aufgenommen werden.

Die sog. Poolabschreibung bleibt für Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro bestehen. Dadurch kann auch weiterhin die Ermittlung der Nutzungsdauer entfallen, die zeitaufwändig und streitanfällig ist. Gerade kleine Unternehmen mit wenigen Beschäftigten und geringer Eigenkapitalausstattung entlasten wir damit spürbar.“

Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen

„Die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen wird gesetzlich geregelt. Damit scheitern wirtschaftlich sinnvolle Unternehmenssanierungen nicht mehr an steuerlichen Hürden und die betroffenen Unternehmen erhalten Planungssicherheit. Die Regelung knüpft dabei nahtlos an die durch den Bundesfinanzhof verworfene Verwaltungsregelung an. Zudem bietet die Regelung nunmehr auch für die Gewerbesteuer Rechtssicherheit, denn die Steuerfreiheit gilt hier gleichermaßen.  Die bisherige gesonderte Entscheidung der Gemeinde entfällt. Allerdings bedarf die Regelung vor ihrem Inkrafttreten noch der Zustimmung der EU-Kommission.“

Anpassung der Steuerfreiheit des Invest-Zuschusses

„Die bisherige Steuerfreiheit des sog. INVEST-Zuschusses wird auf 100.000 Euro angehoben und damit an das aktuelle Förderprogramm angepasst. Wir leisten damit einen weiteren Beitrag für junge innovative Unternehmen und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Beteiligungskapital. Dies fördert den Wagniskapitalstandort Deutschland. Zudem wird die Steuerfreiheit auch auf den zusätzlichen EXIT-Zuschuss ausgedehnt.“

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