Koalition setzt Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts konsequent um

Der Deutsche Bundestag hat sich in dieser Woche in erster Lesung mit der Reform des Bundeswahlgesetzes befasst. Die Neuregelung war notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Juli dieses Jahres das Bundeswahlgesetz zum Teil beanstandet hatte.

Der am Freitag beratene Gesetzentwurf hält am bewährten System der personalisierten Verhältniswahl fest. Gleichzeitig vermeidet er - entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts - das sogenannte „negative Stimmgewicht“. Das bisherige System bleibt erhalten, bei dem die Personenwahl von Wahlkreisbewerbern nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl mit der Verhältniswahl von Landeslisten der Parteien kombiniert ist.

Gleichzeitig wird durch die Anrechnung der gewonnenen Direktmandate auf die Listenmandate der Grundcharakter der Verhältniswahl gewahrt. Zur Vermeidung des negativen Stimmgewichts wird die länderweise Verteilung der Sitze auf die Landeslisten der Parteien in modifizierter Form als erste Stufe der Sitzverteilung beibehalten.

In einer zweiten Stufe wird zur Vermeidung von Überhangmandaten die Gesamtzahl der Sitze so weit erhöht, bis bei anschließender bundesweiter Oberverteilung an die Parteien und Unterverteilung auf die Landeslisten alle Wahlkreismandate auf Zweitstimmenmandate der Partei angerechnet werden können. Durch den vollständigen Ausgleich aller Überhangmandate könnte der Bundestag zukünftig deutlich mehr Abgeordnete bekommen als bisher. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat die Zuteilung von Überhangmandaten zwar erst ab dem 15. Mandat kritisiert. Allerdings hatte das Gericht in seiner Entscheidung auch einen überparteilichen Konsens angemahnt. In den Verhandlungen mit den anderen Fraktionen konnte jedoch kein einvernehmliches Modell gefunden werden, das ein mögliches Anwachsen des Bundestages verhindert hätte.

Die Unionsfraktion hat sich in der Vergangenheit stets für eine Lösung eingesetzt, bei der der Bundestag nicht unnötig vergrößert wird. Die entsprechende Regelung wurde vom Bundesverfassungsgericht jedoch nicht akzeptiert.

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