Der Bundestag hat am Donnerstag das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen für Wohnungen und Einfamilienhäuser beschlossen. Eine Provision darf künftig nicht mehr einseitig zulasten des Käufers gehen, sondern muss grundsätzlich hälftig von Käufer und Verkäufer bezahlt werden.
„Mit dem neuen Gesetz verfolgen wir drei Ziele“, sagte der CSU-Abgeordnete Alexander Hoffmann im Plenum. „Wir wollen bundesweit einheitliche verbindliche Regelungen, wir wollen den Käufer davor schützen, dass Zwangslagen ausgenutzt werden, und wir wollen einfach mehr Wettbewerb.“ Das werde zu einer deutlichen Entspannung bei den Kaufnebenkosten führen, was die Maklerprovisionen angehe, so Hoffmann.
Verkäufer muss Zahlung seines Anteils nachweisen
Mit dem neuen Gesetz ist der Käufer zur Zahlung seines Anteils an der Maklerprovision erst dann verpflichtet, wenn der Verkäufer seine Zahlung nachgewiesen hat. Ist der Käufer wie zum Beispiel bei einem Suchauftrag alleiniger Vertragspartner des Maklers, gelten diese Grundsätze mit Blick auf die Verursachung der Maklerkosten entsprechend. Das heißt: Auch in solchen Fällen bleibt es bei dem Grundsatz, dass primär der Auftraggeber zahlungspflichtig ist und höchstens eine 50:50-Kostenteilung erwirken kann.
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