Steuerermäßigung für Autogas und Erdgas als Kraftstoff wird über 2018 verlängert

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat am heutigen Mittwoch das Zweite Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes abschließend beraten. Dazu erklären die finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Antje Tillmann sowie der zuständige Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Norbert Schindler:

„Mit dem Gesetz passen wir nationale Steuerbegünstigungen im Energie- und Stromsteuerbereich an das im Jahr 2014 novellierte EU-Beihilferecht und die EU-Energiesteuerrichtlinie an. Das gibt den Unternehmen – gerade in den energieintensiven Branchen und der Landwirtschaft – Planungssicherheit.

Das Gesetz sieht ferner eine Verlängerung der Steuerbegünstigung für als Kraftstoff verwendetes Erdgas (CNG/ LNG) über das Jahr 2018 bis Ende 2026
– abschmelzend ab 2024 – vor.

Wir konnten zudem eine abschmelzende Verlängerung der Steuerbegünstigung für Autogas (LPG) bis Ende 2022 aufnehmen, so dass es im Sinne der Betroffenen und der Unternehmen keinen harten Ausstieg aus der bisherigen Förderung gibt. Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen erhalten Planungssicherheit bei Ihren Investitionsentscheidungen. Damit schaffen wir die Voraussetzungen, dass insbesondere Erdgas als Zukunftstechnologie in Verbrennungsmotoren die notwendigen Impulse erhält, um sich dauerhaft und mit großer Verbreitung am Markt durchsetzen zu können.

Das Gesetz sieht ferner Entlastungsmöglichkeiten für Elektro- und sog. Plug-In-Hybridfahrzeuge vor, die im Öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden. Technologische Fortschritte in der Automobilindustrie und in der Speichertechnologie werden so im Energiesteuerbereich nachvollzogen und Zukunftstechnologien gefördert.

Mit dem Gesetz werden auch die Grundlage für eine elektronische Kommunikation zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und der Verwaltung im Sinne des Bürokratieabbaus geschaffen.

Weiterhin wird die Regelung des § 60 EnergieStG beibehalten. Damit werden vor allem mittelständische Tankstellenpächter bei Lieferung an Kunden hinsichtlich des Energiesteueranteils bei eventuellen Zahlungsausfällen von der Haftung des Energiesteueranteils befreit. Dies sichert diesen Unternehmen in einem sehr anspruchsvollen Marktumfeld die notwendige Liquidität, indem sie die Energiesteuer gegenüber ihren eigenen Lieferanten nicht zusätzlich absichern müssen.“

Druckversion